3. 3.1. Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass die HGK FHWN widerrechtlich Personendaten des Beschwerdeführers bearbeitet habe, indem sie ihm die Personendaten im Zusammenhang mit den Schliessvorgängen am 12. Juli 2019 nicht ausgehändigt habe (Antrag 1.a Satz 2 der Beschwerde) und indem sie während den Jahren 2016 bis 2019 ohne genügende gesetzliche Grundlage Personendaten im Zusammenhang mit ihrem Schliesssystem bearbeitet und Applikationen wie G-Suite betrieben und hierbei Personendaten bearbeitet habe (Antrag 1.b der Beschwerde).