Die von ihm beantragte Entfernung des Hinweises auf Ziff. 6 des Datenschutzreglements FHNW aus der in Dispositiv-Ziffer 1 angeordneten Auskunftserteilung dient somit ausschliesslich der Klarstellung dessen, dass dieses Reglement – seiner Auffassung nach – nicht anwendbar sei; sie bleibt hingegen ohne jeden Einfluss auf die Art und Weise oder den Umfang der Auskunftserteilung. Weil die verlangte Klarstellung seine Rechtsstellung in keiner Weise verbessern würde, fehlt es dem Beschwerdeführer insoweit an einem praktischen Nutzen und damit an einem schutzwürdigen Interesse an seiner Beschwerdeführung. Auf Antrag 1.a Satz 1 - 14 -