3.4.2) entspreche. Mit der allgemeinen Auskunftserteilung, welche Daten gespeichert würden, erfülle die HGK FHNW ihre konkrete Auskunftspflicht nicht gehörig. Ferner habe sich die Schule nicht zur Aufbewahrungsdauer sowie der Zweckbindung der Daten geäussert und auch diesbezüglich ihre Auskunftspflicht nicht genügend erfüllt. Der Beschwerdeführer seinerseits macht nicht geltend, dass die Vorinstanz die HGK FHNW (in Anwendung von Ziff. 6 Datenschutzreglement FHNW) zu einer unzureichenden bzw. zu wenig umfassenden Auskunftserteilung angewiesen habe. Die von ihm beantragte Entfernung des Hinweises auf Ziff.