Die Vorinstanz befand unter diesen Vorzeichen (angefochtener Entscheid, Erw. 4.1), dass die FHNW den Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers insofern nicht vollauf entsprochen habe, als sie es zunächst versäumt habe, dem Beschwerdeführer zusammen mit den Verzeichnissen zu den über ihn bearbeiteten Personendaten (Vorakten BK 20.003, Reg.-Nr. 3, Beilagen 6, 8 und 14) Kopien oder Screenshots der bearbeiteten Personendaten mitzuliefern. § 32 IDG verlange, dass bei der schriftlichen Auskunftsgewährung Kopien oder Datenträger auszuhändigen seien, was auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 4A_125/2020 vom 10. Dezember 2020 [= BGE 147 III 139], Erw. 3.4.2) entspreche.