FHNW weniger weit ginge als dasjenige nach kantonalem Datenschutzrecht (IDG oder IDAG). Zur Form der Zugänglichmachung der Informationen äussert sich das Datenschutzreglement FHNW nicht, womit § 32 IDG zumindest zwecks Lückenfüllung heranzuziehen wäre, falls primär auf das Datenschutzreglement FHNW abgestellt würde.