FHNW nicht explizit erwähnt werden, gehören diese Angaben dennoch ganz klar zu den für die Geltendmachung der reglementarischen Rechte erforderlichen Informationen gemäss Ziff. 6 Abs. 2 Satz 1 Datenschutzreglement FHNW und werden insofern vom Auskunftsrecht erfasst, wohingegen die Liste der mitzuteilenden Informationen in Satz 2 derselben Bestimmung nicht abschliessend zu verstehen ist. Somit gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Auskunftsrecht gemäss Ziff. 6 Datenschutzreglement FHNW weniger weit ginge als dasjenige nach kantonalem Datenschutzrecht (IDG oder IDAG).