Daten; (c) der Bearbeitungszweck; (d) die Aufbewahrungsdauer der Daten; (e) die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten; (f) gegebenenfalls die Bekanntgabe an Dritte gemäss Ziff. 5.1 Abs. 3. Diese Regelung deckt sich im Wesentlichen mit dem Umfang des Auskunftsrechts nach § 24 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 IDG und § 24 Abs. 1 IDAG. Auch wenn die "Kategorien" der bearbeiteten Personendaten in Ziff. 6 Abs. 2 Datenschutzreglement FHNW nicht explizit erwähnt werden, gehören diese Angaben dennoch ganz klar zu den für die Geltendmachung der reglementarischen Rechte erforderlichen Informationen gemäss Ziff.