Die besagte Ziff. 6 Datenschutzreglement FHNW schränkt das Auskunftsrecht über die von einem öffentlichen Organ bearbeiteten eigenen Personendaten respektive den Zugang zu denselben im Vergleich zu § 24 IDG oder §§ 23/24 IDAG nicht in ersichtlicher Weise ein. Gemäss Ziff. 6 Abs. 2 Datenschutzreglement FHNW erhält die betroffene Person diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Reglement geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt: (a) die Kontaktdaten des bzw. der Verantwortlichen; (b) die bearbeiteten - 13 -