2.2.2.3. Für den Beschwerdeführer ist jedenfalls keinerlei praktischer Nutzen erkennbar, den er aus der Entfernung des Hinweises auf Ziff. 6 des Datenschutzreglements FHNW in Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids ziehen könnte, unabhängig von der Gültigkeit dieser Bestimmung.