b Staatsvertrag FHNW erlassen hat, oder das Funktionendiagramm FHNW, das die Zuständigkeiten, insbesondere zum Erlass von Reglementen, detailliert regelt, liefern keine Anhaltspunkte dafür, dass die Organe der FHNW zum Erlass von eigenen (formellen) Datenschutzbestimmungen befugt und der Direktionspräsident dafür zuständig wären. Die Frage nach der Rechtssetzungskompetenz sowie jene der Einhaltung der einschlägigen Publikationsvorschriften beim Erlass des Datenschutzreglements FHNW braucht jedoch für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens nicht vertieft und abschliessend beurteilt zu werden.