Daran fehlt es im Staatsvertrag FHNW. Auch das Organisationsstatut der FHNW, welches der Fachhochschulrat gestützt auf § 22 lit. b Staatsvertrag FHNW erlassen hat, oder das Funktionendiagramm FHNW, das die Zuständigkeiten, insbesondere zum Erlass von Reglementen, detailliert regelt, liefern keine Anhaltspunkte dafür, dass die Organe der FHNW zum Erlass von eigenen (formellen) Datenschutzbestimmungen befugt und der Direktionspräsident dafür zuständig wären.