Ein Selbstverwaltungsrecht steht der FHNW – wie schon von der Vorinstanz erwähnt – im Rahmen des Staatsvertrags und ihres Leistungsauftrags zwar zu (vgl. § 1 Abs. 2 Staatsvertrag FHNW). Um jedoch die Organe der FHNW (insbesondere Fachhochschulrat und Fachhochschulleitung) zum Erlass von Datenschutzbestimmungen für diese interkantonale Einrichtung zu ermächtigen, bedürfte es im Lichte von Art. 48 Abs. 4 BV wohl einer ausdrücklichen Delegationsnorm im Staatsvertrag FHNW, welche die Grundzüge des Datenschutzrechts selbst regeln würde (vgl. BERNHARD W ALDMANN/MAGNUS OESCHGER, Datenschutzrecht, a.a.O., S. 909). Daran fehlt es im Staatsvertrag FHNW.