Diese Argumentation ist insofern nicht stichhaltig, als dem Datenschutzreglement FHNW bei fehlender Rechtssetzungskompetenz der FHNW bzw. ihres Direktionspräsidenten, der das Reglement erlassen hat, jegliche Rechtswirkungen abzusprechen wären, auch nur zur Konkretisierung des kantonalen Datenschutzrechts. Ein Selbstverwaltungsrecht steht der FHNW – wie schon von der Vorinstanz erwähnt – im Rahmen des Staatsvertrags und ihres Leistungsauftrags zwar zu (vgl. § 1 Abs. 2 Staatsvertrag FHNW).