Bestimmung über den Datenschutz enthält, scheint die Vorinstanz indessen zu schliessen, dass der FHNW auf diesem Gebiet keine Rechtssetzungskompetenz zukommt. Daraus folgerte sie, dass das Datenschutzreglement die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzrechts nur näher konkretisieren, aber nicht einschränken dürfe.