Verwaltungshandeln auf einen Rechtssatz zurückführen lässt (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 326). Die Vorinstanz wies in diesem Kontext (angefochtener Entscheid, Erw. 3.1) darauf hin, dass der FHNW im Rahmen und innerhalb der Grenzen ihres Leistungsauftrags das Recht auf Selbstverwaltung zustehe. Das Recht auf Selbstverwaltung beinhalte auch die Befugnis, die notwendigen Reglemente zu erlassen. Aus dem Umstand, dass der Staatsvertrag FHNW keine - 12 -