Darauf gibt entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht das Gesetzmässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 BV) mit dem Hauptanliegen, alle Verwaltungstätigkeit an das Gesetz zu binden, Antwort, sondern die verfassungsmässige Kompetenzordnung. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit, d.h. das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage, darf nicht mit dem Erfordernis der verfassungsmässigen Kompetenz verwechselt werden. Die verfassungsmässige Kompetenz bezieht sich auf die Frage, welches Gemeinwesen – Bund, Kantone oder Gemeinden – und welche Behörde – Regierung, Parlament oder Volk – zur Rechtssetzung zuständig ist. Derweil verlangt das Gesetzmässigkeitsprinzip, dass sich das