Nebst Art. 36 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 BV (Gesetzmässigkeitsprinzip) äussern sich spezifisch für die Datenbearbeitung konkretisierend Art. 17 DSG, § 9 IDG, § 8 IDAG wie auch Ziff. 4.1 Abs. 1 und Ziff. 4.2 Datenschutzreglement FHNW zu den Anforderungen an die gesetzliche Grundlage für Eingriffe in das Recht auf informelle Selbstbestimmung. Die betreffenden Erlasse bilden jedoch nicht selbst die gesetzliche Grundlage für solche Eingriffe (insoweit etwas missverständlich Erw. 4.5 des angefochtenen Entscheids).