Mit Ausnahme des in Ziff. 9 geregelten Bereichs der Videoüberwachung enthält das Datenschutzreglement FHNW keine Bestimmungen dazu, welche konkreten Daten die FHNW bearbeiten darf, mithin kein materielles Datenschutzrecht, welches die gemäss Art. 36 Abs. 1 BV erforderliche gesetzliche Grundlage für Eingriffe in das verfassungsmässige Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV; Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]) bietet. Nebst Art. 36 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 BV (Gesetzmässigkeitsprinzip) äussern sich spezifisch für die Datenbearbeitung konkretisierend Art.