Zum formellen oder allgemeinen Datenschutzrecht gehören jene Normen, welche die verfassungsrechtlichen Grundsätze des staatlichen Handelns (Gesetzmässigkeit [Art. 5 Abs. 1 BV], Verhältnismässigkeit [Art. 5 Abs. 2 BV], Handeln nach Treu und Glauben [Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV] etc.) für das Bearbeiten von Daten konkretisieren und die Rechte der von der Datenbearbeitung betroffenen Personen (zum Schutz vor Datenmissbrauch) festlegen. Formelles Datenschutzrecht ist oft in einem speziellen Erlass (einem Datenschutzgesetz) enthalten, welches als Rahmengesetz grundsätzliche Fragen der Datenbearbeitung, nicht aber das konkrete Datenbearbeiten selbst regelt.