2.2.2. 2.2.2.1. Der Beschwerdeführer unterscheidet – wie schon die Vorinstanz – nicht klar zwischen formellem und materiellem Datenschutzrecht. Zum formellen oder allgemeinen Datenschutzrecht gehören jene Normen, welche die verfassungsrechtlichen Grundsätze des staatlichen Handelns (Gesetzmässigkeit [Art. 5 Abs. 1 BV], Verhältnismässigkeit [Art. 5 Abs. 2 BV], Handeln nach Treu und Glauben [Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV] etc.) für das Bearbeiten von Daten konkretisieren und die Rechte der von der Datenbearbeitung betroffenen Personen (zum Schutz vor Datenmissbrauch) festlegen.