Vorinstanz das Reglement ohne Weiteres angewandt und sogar ins Ent- scheid-Dispositiv aufgenommen. Ein solches Vorgehen sei vor dem Hintergrund rechtsstaatlichen Handelns (Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) unzulässig. Bei der Bearbeitung von Personendaten handle es sich grundsätzlich um einen Eingriff in den Schutzbereich von Grundrechten (Art. 13 Abs. 2 BV [Schutz vor Missbrauch von persönlichen Daten]), der gemäss Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, die für den Adressaten erkennbar und öffentlich zugänglich sein müsse. Dies sei beim Datenschutzreglement FHNW nicht der Fall;