Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung im Wesentlichen vor, dass die FHNW nicht ermächtigt sei, ein (eigenes) Datenschutzreglement zu erlassen und dieses zudem nie veröffentlicht worden sei. Die Vorinstanz sei zumindest teilweise derselben Meinung. Gewissermassen nachvollziehbar sei, dass die BK FHNW das Reglement als Ausführungserlass zum kantonalen Datenschutzrecht umschreibe und feststelle, dass die Rechte nach dem letzteren nicht eingeschränkt werden dürften. Trotzdem habe die - 10 -