Entscheid, Erw. 4.1). Vor Verwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer eine Abänderung der zitierten Anweisung in Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids nur insoweit, als das Auskunftsrecht nicht auf der Grundlage von Ziffer 6 des Datenschutzreglements FHNW zu gewähren und der Passus "im Sinne von Ziffer 6 des Datenschutzreglements FHNW" folglich aus Dispositiv-Ziffer 1 zu entfernen sei (Antrag 1.a, Satz 1 der Beschwerde).