Mit dem angefochtenen Entscheid, Dispositiv-Ziffer 1, wird die HGK FHNW angewiesen, dem Beschwerdeführer "ein umfassendes Auskunftsrecht im Sinne von Ziffer 6 des Datenschutzreglements FHNW unter Beigabe von Kopien oder Screenshots aller über ihn bearbeiteten Personendaten zu gewähren". Die Vorinstanz gelangte diesbezüglich zum Schluss, dass die HGK FHNW ihre konkrete Auskunftspflicht bis anhin nicht gehörig durch die Aushändigung von Datenträgern (Kopien oder Screenshots) erfüllt und die Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich der Aufbewahrungsdauer und der Zweckbindung der über ihn gesammelten Personendaten, nur ungenügend beantwortet habe (angefochtener