2.2. 2.2.1. Mit dem angefochtenen Entscheid, Dispositiv-Ziffer 1, wird die HGK FHNW angewiesen, dem Beschwerdeführer "ein umfassendes Auskunftsrecht im Sinne von Ziffer 6 des Datenschutzreglements FHNW unter Beigabe von Kopien oder Screenshots aller über ihn bearbeiteten Personendaten zu gewähren".