1.2.1 im Urteil des Bundesgerichts 2C_447/2019 vom 31. März 2020). Ausnahmsweise ist auf eine Beschwerde unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses dennoch einzutreten, wenn sich die aufgeworfene Frage unter gleichen oder vergleichbaren Umständen jederzeit wieder stellen kann, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung der Rechtsfrage wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135, Erw. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; nicht publizierte Erw. 1.2.1 im Urteil des Bundesgerichts 2C_447/2019 vom 31. März 2020).