2. 2.1. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat (§ 42 Abs. 1 lit. a VRPG). Dieses muss auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch aktuell und praktisch sein. Fällt das aktuelle Interesse im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als gegenstandslos abgeschrieben; fehlte es schon bei Beschwerdeeinreichung an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 147 I 478, Erw. 2.2; 146 II 335, Erw. 1.3; 142 I 135, Erw. 1.3.1; nicht publizierte Erw. 1.2.1 im Urteil des Bundesgerichts 2C_447/2019 vom 31. März 2020).