Nach den Rechtsschutzbestimmungen im siebten Kapitel des Staatsvertrages FHNW (§§ 32 f.) gilt für den Erlass von Verfügungen und für das Verfahren vor der Beschwerdekommission FHNW das Recht des Kantons Aargau (§ 32 und § 33 Abs. 3 Staatsvertrag FHNW). Beschwerdeentscheide der Beschwerdekommission FHNW können mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau weitergezogen werden (§ 33 Abs. 6 Staatsvertrag FHNW). Massgebend für das Verfahren ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200).