2. Am 8. November 2021 nahm die Präsidentin der BK FHNW zur Beschwerde Stellung und beantragte deren vollumfängliche Abweisung. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2021 trug die FHNW ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde an, soweit diese nicht als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben sei und darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 29. April 2022; Duplik der FHNW vom 12. Juli 2022) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. 4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Februar 2023 wurde den Parteien die Besetzung des Spruchkörpers des Verwaltungsgerichts bekanntgegeben.