b. Es wird festgestellt, dass die HGK FHNW widerrechtlich Personendaten des Beschwerdeführers bearbeitete, indem sie während den Jahren 2016, 2017, 2018 und 2019 ohne genügende gesetzliche Grundlage Personendaten im Zusammenhang mit ihrem Schliesssystem bearbeitet und Applikationen wie G-Suite betrieben und hierbei Personendaten bearbeitet hat. c. Das Verfahren BK FHNW 20.010 betreffend Rechtsverweigerung wird als gegenstandslos abgeschrieben.