FHNW angewiesen, dem Beschwerdeführer ein umfassendes Auskunftsrecht unter Beigabe von Kopien oder Screenshots aller über ihn bearbeiteten Personendaten zu gewähren. Im Hinblick auf inzwischen gelöschte Personendaten im Zusammenhang mit Schliessvorgängen des Beschwerdeführers wird im Übrigen festgestellt, dass die HGK FHNW die Personendaten des Beschwerdeführers widerrechtlich bearbeitet hat, indem sie ihm diese Personendaten am 12. Juli 2019 nicht aushändigte.