a. In Gutheissung der Beschwerde im Verfahren BK FHNW 20.003 (inkl. 20.012) betreffend Personendaten wird die HGK FHNW angewiesen, dem Beschwerdeführer ein umfassendes Auskunftsrecht unter Beigabe von Kopien oder Screenshots aller über ihn bearbeiteten Personendaten zu gewähren.