5. Parteikosten werden keine ersetzt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird Rechtsanwalt Dr. Tobias Fasnacht für seinen Aufwand als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit CHF 3'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Kasse der BK FHNW entschädigt. Dieser Betrag wird dem Beschwerdeführer für eine allfällige Rückforderung einstweilen vorgemerkt." C. 1. Dagegen liess A. am 13. September 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen, mit den Anträgen: 1. Es sei der Entscheid der BK FHNW vom 9. Juli 2021 aufzuheben und wie folgt abzuändern: