3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege und für das Verfahren BK 20.003 (inkl. 20.012) die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. 4. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'200.– werden zur Hälfte, das heisst im Umfang von CHF 600.– dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag geht zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Rückforderung, zulasten der Kasse der BK FHNW.