1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Verfahren BK FHNW 20.003 (inkl. 20.012) betreffend Personendaten wird die HKG FHNW angewiesen, dem Beschwerdeführer ein umfassendes Auskunftsrecht im Sinne von Ziffer 6 des Datenschutzreglements FHNW unter Beigabe von Kopien oder Screenshots aller über ihn bearbeiteten Personendaten zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Das Verfahren BK FHNW 20.010 betreffend Rechtsverweigerung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. -6-