3. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin widerrechtlich Personendaten des Beschwerdeführers bearbeitet hat, wenn sie während den Jahren 2016, 2017, 2018 und 2019 ohne genügende gesetzliche Grundlage: a. Personendaten im Zusammenhang mit ihrem Schliesssystem bearbeitet. b. Applikationen wie G-Suite betreibt, um ihren Angehörigen der FHNW diverse Funktionen sie E-Mail, Datenablage etc. zur Verfügung zu stellen und hierbei Personendaten bearbeitet. 4. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.