1. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer vollständig Auskunft über seine Personendaten im nachfolgenden Umfang zu erteilen: a. Schliessprotokolle; Auflistung der Schliessvorgänge des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Vorgang "gestohlener Laptop" (Zeitraum: Juli 2018); b. G-Suite, Datenprotokolle, Auszug aus dem Log betreffend Zugänge zum Konto des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit -5-