7. Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 der Präsidentin der BK FHNW wurde A. – nach Eingang der Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen – die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Verbeiständung gewährt und Frist zur Replik angesetzt (Verfahren BK 20.003).