fung und Änderung der finanziellen Verhältnisse" bezüglich der Verfahrenskosten gut und wies das "Sistierungsgesuch" ab (Verfahren BK 20.003). Auf die von A. dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Entscheid WBE.2020.145 vom 13. Mai 2020 nicht ein. 6. Am 29. April 2020 beantragte A. eine superprovisorische Anordnung, wonach die HGK FHNW seinen Auskunftsbegehren innert zehn Tagen zu entsprechen habe; zudem sei das Verfahren BK 20.010 in das Verfahren BK 20.003 zu integrieren.