4. Mit Eingabe vom 27. April 2020 an die BK FHNW im Verfahren BK 20.003 ersuchte A. sinngemäss um Abnahme der Frist für die Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der FHNW vom 7. April 2020 ("Sistierung des Verfahrens") bis zum Entscheid der BK FHNW über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 5. Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2020 hiess die Präsidentin der BK FHNW das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege "vorbehältlich der Prü- -4-