6. Es ist dem Beschwerdeführer zusätzlich eine Parteientschädigung/Genugtuung von Fr. 1‘000 auszurichten. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2. Mit Instruktionsverfügung vom 10. März 2020 forderte die Präsidentin der BK FHNW A. auf, einen anfechtbaren Entscheid der HGK FHNW betreffend die Verweigerung seiner datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehren nachzureichen. 3. Am 23. April 2020 erhob A. eine weitere Beschwerde bei der BK FHNW wegen Rechtsverweigerung, mit Antrag auf Anweisung der HGK FHNW zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Verfahren BK 20.010).