2. Es ist festzustellen, dass keines der Gesuche des Beschwerdeführers (auch keines der vorhergehenden oben nicht explizit erwähnten) korrekt beantwortet wurde. Namentlich wurde die Gültigkeit des IDG SGS 162 als auch einer Gesetzgebung grundsätzlich bestritten und auf ein internes Reglement verwiesen. 3. Es sind dem Beschwerdeführer sämtliche Bearbeitungen von Personendaten offenzulegen und die beantragten Informationen zuzustellen.