3. Mit Schreiben vom 17. Februar 2020 wies die Generalsekretärin der FHNW auf die Massgeblichkeit des schulinternen Reglements für den Datenschutz an der FHNW in der Fassung vom 19. November 2019 hin und führte aus, für die Bearbeitung von Daten seien die einzelnen Hochschulen zuständig, weshalb sie auf die Antwort der HGK FHNW verweise. Die betreffende Antwort des Direktors a.i. HGK FHNW erging am 11. März 2020.