Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2021.336 / sr / jb (BK FHNW 20.003/20.010/20.012) Art. 51 Urteil vom 20. März 2023 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch Dr. iur. Tobias Fasnacht, Rechtsanwalt, Amthausstrasse 16, 4143 Dornach gegen Fachhochschule Nordwestschweiz, Hochschule für Gestaltung und Kunst, Direktion, Freilager-Platz 1, 4002 Basel handelnd durch die Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW, Direktion, Bahnhofstrasse 6, 5210 Windisch diese vertreten durch lic. iur. Luc Humbel, Rechtsanwalt, Bahnhofplatz 13, 5201 Brugg Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Verweigerung Auskunft über Personendaten und Informationen Entscheid der Beschwerdekommission Fachhochschule Nordwestschweiz vom 9. Juli 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Mit Schreiben vom 12. Juni 2019 ersuchte A. die Hochschule für Gestaltung und Kunst (HGK) der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) um vollständige Auskunft zu den Daten, die in den Datensamm- lungen der HGK FHNW über seine Person vorhanden seien, einschliesslich deren Herkunft, zum Zweck und gegebenenfalls zu den gesetzlichen Grundlagen der Datenbearbeitung sowie zu den Kategorien der bearbeite- ten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenemp- fänger. Dieses Auskunftsbegehren beantwortete der Direktor ad interim der HGK FHNW (nachfolgend: Direktor a.i.) mit Schreiben vom 12. Juli 2019. 2. In der Folge richtete A. mehrmals weitere datenschutzspezifische Auskunftsbegehren an die HGK FHNW bzw. an das Institut Hyperwerk (IHW) der HGK FHNW, welche der Direktor a. i. beantwortete, zuletzt mit Schreiben vom 14. Januar 2020. Mit Schreiben vom 5. Februar 2020 an den Direktor a. i. verlangte A. gestützt auf das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 10. Februar 2011 des Kantons Basel-Landschaft (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG; SGS 162) nebst Kopien der ihn betreffenden Personendaten im Wesentlichen auch konkret Auskunft darüber, auf welchen gesetzlichen Grundlagen das von der HGK FHNW verwendete (Tür-)Schliesssystem und die Applikation "G-Suite for Education" betrieben würden und unter welchen Bedingungen letztere genutzt werde. Dasselbe Schreiben sandte er am 14. Februar 2020 an die FHNW, die HGK FHNW sowie das IHW der HGK FHNW. 3. Mit Schreiben vom 17. Februar 2020 wies die Generalsekretärin der FHNW auf die Massgeblichkeit des schulinternen Reglements für den Datenschutz an der FHNW in der Fassung vom 19. November 2019 hin und führte aus, für die Bearbeitung von Daten seien die einzelnen Hochschulen zuständig, weshalb sie auf die Antwort der HGK FHNW verweise. Die betreffende Antwort des Direktors a.i. HGK FHNW erging am 11. März 2020. B. 1. Am 8. März 2020 erhob A. wegen Verweigerung der Auskunft "gemäss IDG SGS 162" über Personendaten und Informationen Beschwerde bei der Beschwerdekommission der Fachhochschule Nordwestschweiz (nachfolgend: BK FHNW; Verfahren BK 20.003) und stellte folgende An- träge: -3- 1. Die HGK FHNW ist anzuweisen, vollständige Auskunft gemäss den kor- rekten Gesuchen des Beschwerdeführers vom […] zu erteilen. 2. Es ist festzustellen, dass keines der Gesuche des Beschwerdeführers (auch keines der vorhergehenden oben nicht explizit erwähnten) kor- rekt beantwortet wurde. Namentlich wurde die Gültigkeit des IDG SGS 162 als auch einer Gesetzgebung grundsätzlich bestritten und auf ein internes Reglement verwiesen. 3. Es sind dem Beschwerdeführer sämtliche Bearbeitungen von Perso- nendaten offenzulegen und die beantragten Informationen zuzustellen. 4. Es ist festzustellen, dass sämtliche Bearbeitungen von Personendaten der FHNW an der HGK FHNW in Münchenstein stattfinden, und somit dem IDG SGS 162 unterstehen. Eventualiter sei festzustellen, unter welche Gesetzgebungen allfällig davon nicht betroffene Bodenbearbei- tungen [recte wohl: Datenbearbeitungen] fallen. 5. Aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist diesem die unentgeltliche Rechtspflege zu genehmigen. Entsprechende Offen- legung ist in den Verfahren BK 19.014 und BK 19.021 bereits erfolgt. 6. Es ist dem Beschwerdeführer zusätzlich eine Parteientschädigung/Ge- nugtuung von Fr. 1‘000 auszurichten. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." 2. Mit Instruktionsverfügung vom 10. März 2020 forderte die Präsidentin der BK FHNW A. auf, einen anfechtbaren Entscheid der HGK FHNW betreffend die Verweigerung seiner datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehren nachzureichen. 3. Am 23. April 2020 erhob A. eine weitere Beschwerde bei der BK FHNW wegen Rechtsverweigerung, mit Antrag auf Anweisung der HGK FHNW zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Verfahren BK 20.010). 4. Mit Eingabe vom 27. April 2020 an die BK FHNW im Verfahren BK 20.003 ersuchte A. sinngemäss um Abnahme der Frist für die Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der FHNW vom 7. April 2020 ("Sistierung des Verfahrens") bis zum Entscheid der BK FHNW über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 5. Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2020 hiess die Präsidentin der BK FHNW das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege "vorbehältlich der Prü- -4- fung und Änderung der finanziellen Verhältnisse" bezüglich der Verfahrens- kosten gut und wies das "Sistierungsgesuch" ab (Verfahren BK 20.003). Auf die von A. dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Entscheid WBE.2020.145 vom 13. Mai 2020 nicht ein. 6. Am 29. April 2020 beantragte A. eine superprovisorische Anordnung, wonach die HGK FHNW seinen Auskunftsbegehren innert zehn Tagen zu entsprechen habe; zudem sei das Verfahren BK 20.010 in das Verfahren BK 20.003 zu integrieren. 7. Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 der Präsidentin der BK FHNW wurde A. – nach Eingang der Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen – die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Verbeiständung gewährt und Frist zur Replik angesetzt (Verfahren BK 20.003). 8. Am 12. Juni 2020 erhob A. erneut bei der BK FHNW Beschwerde wegen unvollständiger Antwort auf sein Auskunftsgesuch (Verfahren BK 20.012). Darin beantragte er unter anderem, die Beschwerde sei in das Verfahren BK 20.003 zu integrieren und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege auch bezüglich einer Rechtsvertretung zu gewähren. Mit Eingaben vom 15. Juni 2020 (Verfahren BK 20.003) und 22. Juni 2020 (Verfahren BK 20.012) wurde seine zwischenzeitlich erfolgte anwaltliche Vertretung angezeigt. 9. Mit Verfügung des Vizepräsidenten der BK FHNW vom 3. Juli 2020 wurden die Verfahren BK 20.003 und BK 20.012 vereinigt und unter der Verfah- rensnummer BK 20.003 weitergeführt. 10. Mit Replik vom 7. September 2020 liess A. – nunmehr anwaltlich vertreten – seine Rechtsbegehren der Beschwerden vom 8. März 2020 und 12. Juni 2020 wie folgt präzisieren: 1. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer voll- ständig Auskunft über seine Personendaten im nachfolgenden Umfang zu erteilen: a. Schliessprotokolle; Auflistung der Schliessvorgänge des Be- schwerdeführers im Zusammenhang mit dem Vorgang "gestohle- ner Laptop" (Zeitraum: Juli 2018); b. G-Suite, Datenprotokolle, Auszug aus dem Log betreffend Zugän- ge zum Konto des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit -5- dem Vorfall "Zugang sämtlicher HyperWerk-Angehöriger" (Zeit- raum: ca. Juni 2018, festgestellt am 25. Juni 2018) und "Sperrung des Accounts" (Zeitraum: 8. Mai 2019 bis 19. Juni 2019). 2. Eventualiter zu Ziffer 1 sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin ih- ren Auskunftspflichten gemäss Ziffer 1 nicht nachgekommen ist und in welchem Umfange die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Personendaten hätte zur Verfügung stellen müssen. 3. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin widerrechtlich Perso- nendaten des Beschwerdeführers bearbeitet hat, wenn sie während den Jahren 2016, 2017, 2018 und 2019 ohne genügende gesetzliche Grundla- ge: a. Personendaten im Zusammenhang mit ihrem Schliesssystem bear- beitet. b. Applikationen wie G-Suite betreibt, um ihren Angehörigen der FHNW diverse Funktionen sie E-Mail, Datenablage etc. zur Verfü- gung zu stellen und hierbei Personendaten bearbeitet. 4. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 11. Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 sistierte die Präsidentin der BK FHNW sämtliche bei der BK FHNW hängigen Verfahren von A. bis zum Vorliegen der Prüfungsresultate. Nachdem A. die Bachelorprüfung bestanden hatte, wurde er mit Präsidialverfügung der BK FHNW vom 5. Februar 2021 aufgefordert, zur Weiterführung oder zum Rückzug jedes seiner hängigen Verfahren Stellung zu nehmen. Für eine Weiterführung von Verfahren sei insbesondere ein noch aktuelles Rechtsschutzinteresse zu begründen. 12. Mit Eingabe vom 30. April 2021 beantragte A. die Weiterführung des Verfahrens BK 20.003. 13. Am 9. Juli 2021 fällte die BK FHNW den folgenden Entscheid: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Verfahren BK FHNW 20.003 (inkl. 20.012) betreffend Personendaten wird die HKG FHNW angewiesen, dem Beschwerdeführer ein umfassendes Auskunftsrecht im Sinne von Ziffer 6 des Datenschutzreglements FHNW unter Beigabe von Kopien oder Screenshots aller über ihn bearbeiteten Personendaten zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wer- den kann. 2. Das Verfahren BK FHNW 20.010 betreffend Rechtsverweigerung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. -6- 3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege und für das Verfahren BK 20.003 (inkl. 20.012) die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. 4. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'200.– werden zur Hälfte, das heisst im Umfang von CHF 600.– dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag geht zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbe- halt späterer Rückforderung, zulasten der Kasse der BK FHNW. 5. Parteikosten werden keine ersetzt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird Rechtsanwalt Dr. Tobias Fasnacht für seinen Auf- wand als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit CHF 3'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Kasse der BK FHNW entschädigt. Dieser Betrag wird dem Beschwerdeführer für eine all- fällige Rückforderung einstweilen vorgemerkt." C. 1. Dagegen liess A. am 13. September 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen, mit den Anträgen: 1. Es sei der Entscheid der BK FHNW vom 9. Juli 2021 aufzuheben und wie folgt abzuändern: a. In Gutheissung der Beschwerde im Verfahren BK FHNW 20.003 (inkl. 20.012) betreffend Personendaten wird die HGK FHNW an- gewiesen, dem Beschwerdeführer ein umfassendes Auskunfts- recht unter Beigabe von Kopien oder Screenshots aller über ihn bearbeiteten Personendaten zu gewähren. Im Hinblick auf inzwi- schen gelöschte Personendaten im Zusammenhang mit Schliess- vorgängen des Beschwerdeführers wird im Übrigen festgestellt, dass die HGK FHNW die Personendaten des Beschwerdeführers widerrechtlich bearbeitet hat, indem sie ihm diese Personendaten am 12. Juli 2019 nicht aushändigte. b. Es wird festgestellt, dass die HGK FHNW widerrechtlich Perso- nendaten des Beschwerdeführers bearbeitete, indem sie während den Jahren 2016, 2017, 2018 und 2019 ohne genügende gesetzli- che Grundlage Personendaten im Zusammenhang mit ihrem Schliesssystem bearbeitet und Applikationen wie G-Suite betrie- ben und hierbei Personendaten bearbeitet hat. c. Das Verfahren BK FHNW 20.010 betreffend Rechtsverweigerung wird als gegenstandslos abgeschrieben. d. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege und für das Verfahren BK 20.003 (inkl. 20.012) die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. e. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'200.00 werden der HGK FHNW auferlegt. -7- f. Die Parteikosten von insgesamt CHF 6'289.23 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) werden der HGK FHNW auferlegt. Zufolge Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird Rechtsanwalt Dr. Tobias Fasnacht für seinen Aufwand als unentgeltlicher Rechts- vertreter des Beschwerdeführers mit CHF 6'289.23 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Kasse der BK FHNW entschädigt. 2. Eventualiter sei der Entscheid der BK FHNW vom 9. Juli 2021 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, im Sinne der Erwägungen neu zu ent- scheiden. 3. Alles unter o./e. Kosten- und Entschädigungsfolgen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess A. beantragen, es sei ihm die "integrale" unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Dr. Tobias Fasnacht, Rechtsanwalt, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen und es seien die Akten in der Angelegenheit BK FHNW Nr. 20.003 (inkl. 20.012) und 20.010 beizuziehen. 2. Am 8. November 2021 nahm die Präsidentin der BK FHNW zur Beschwer- de Stellung und beantragte deren vollumfängliche Abweisung. Mit Be- schwerdeantwort vom 22. Dezember 2021 trug die FHNW ebenfalls auf Ab- weisung der Beschwerde an, soweit diese nicht als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben sei und darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 29. April 2022; Duplik der FHNW vom 12. Juli 2022) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. 4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Februar 2023 wurde den Parteien die Besetzung des Spruchkörpers des Verwaltungsgerichts be- kanntgegeben. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 20. März 2023 beraten und ent- schieden. -8- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Die FHNW ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, die von den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn gemeinsam nach Massgabe des Staatsver- trages zwischen diesen Kantonen vom 27. Oktober 2004 / 9. November 2004 / 18. /19. Januar 2005 (Staatsvertrag FHNW; SAR 426.070) geführt wird. Nach den Rechtsschutzbestimmungen im siebten Kapitel des Staats- vertrages FHNW (§§ 32 f.) gilt für den Erlass von Verfügungen und für das Verfahren vor der Beschwerdekommission FHNW das Recht des Kantons Aargau (§ 32 und § 33 Abs. 3 Staatsvertrag FHNW). Beschwerdeent- scheide der Beschwerdekommission FHNW können mit verwaltungsge- richtlicher Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau weitergezogen werden (§ 33 Abs. 6 Staatsvertrag FHNW). Massgebend für das Verfahren ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. De- zember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde gegen den damit angefochtenen Entscheid der BK FHNW zu- ständig. 2. 2.1. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat (§ 42 Abs. 1 lit. a VRPG). Dieses muss auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch aktuell und praktisch sein. Fällt das aktuelle Interesse im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als gegenstandslos abgeschrieben; fehlte es schon bei Beschwerdeeinreichung an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 147 I 478, Erw. 2.2; 146 II 335, Erw. 1.3; 142 I 135, Erw. 1.3.1; nicht publizierte Erw. 1.2.1 im Urteil des Bundesgerichts 2C_447/2019 vom 31. März 2020). Ausnahmsweise ist auf eine Beschwerde unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen prakti- schen Interesses dennoch einzutreten, wenn sich die aufgeworfene Frage unter gleichen oder vergleichbaren Umständen jederzeit wieder stellen kann, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung der Rechtsfrage wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135, Erw. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; nicht publizierte Erw. 1.2.1 im Urteil des Bundesgerichts 2C_447/2019 vom 31. März 2020). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtli- che Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens -9- beeinflusst werden kann; das Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den die angefochtene Verfügung für ihn hätte; abzustellen ist auf die Art und Inten- sität der Benachteiligung (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Nor- menkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege [vom 9. Juli 1968], Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, Diss. Zürich 1998, § 38 N 129). Am Rechtsschutzinteresse fehlt es regelmässig dann, wenn die Beschwerde dem Beschwerdeführer kei- nerlei nennenswerte Vorteile bringen kann, im Fall der blossen Rechthabe- rei oder zur Abklärung bloss theoretischer Rechtsfragen; es muss etwas "Reales hinter dem Rechtsansuchen" stecken (MERKER, a.a.O., § 38 N 130; vgl. zum Ganzen auch MICHAEL PFLÜGER, in: Kommentar zum Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 65 N 13 und 18; MARTIN BERTSCHI, in: Kommentar zum Verwal- tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2014, § 21 N 15 ff.). 2.2. 2.2.1. Mit dem angefochtenen Entscheid, Dispositiv-Ziffer 1, wird die HGK FHNW angewiesen, dem Beschwerdeführer "ein umfassendes Auskunftsrecht im Sinne von Ziffer 6 des Datenschutzreglements FHNW unter Beigabe von Kopien oder Screenshots aller über ihn bearbeiteten Personendaten zu ge- währen". Die Vorinstanz gelangte diesbezüglich zum Schluss, dass die HGK FHNW ihre konkrete Auskunftspflicht bis anhin nicht gehörig durch die Aushändigung von Datenträgern (Kopien oder Screenshots) erfüllt und die Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich der Aufbewahrungsdauer und der Zweckbindung der über ihn gesammel- ten Personendaten, nur ungenügend beantwortet habe (angefochtener Entscheid, Erw. 4.1). Vor Verwaltungsgericht beantragt der Beschwerde- führer eine Abänderung der zitierten Anweisung in Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids nur insoweit, als das Auskunftsrecht nicht auf der Grundlage von Ziffer 6 des Datenschutzreglements FHNW zu gewäh- ren und der Passus "im Sinne von Ziffer 6 des Datenschutzreglements FHNW" folglich aus Dispositiv-Ziffer 1 zu entfernen sei (Antrag 1.a, Satz 1 der Beschwerde). Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung im Wesentlichen vor, dass die FHNW nicht ermächtigt sei, ein (eigenes) Datenschutzreglement zu er- lassen und dieses zudem nie veröffentlicht worden sei. Die Vorinstanz sei zumindest teilweise derselben Meinung. Gewissermassen nachvollziehbar sei, dass die BK FHNW das Reglement als Ausführungserlass zum kan- tonalen Datenschutzrecht umschreibe und feststelle, dass die Rechte nach dem letzteren nicht eingeschränkt werden dürften. Trotzdem habe die - 10 - Vorinstanz das Reglement ohne Weiteres angewandt und sogar ins Ent- scheid-Dispositiv aufgenommen. Ein solches Vorgehen sei vor dem Hinter- grund rechtsstaatlichen Handelns (Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) unzulässig. Bei der Bearbeitung von Personendaten handle es sich grundsätzlich um einen Eingriff in den Schutzbereich von Grundrechten (Art. 13 Abs. 2 BV [Schutz vor Missbrauch von persönlichen Daten]), der gemäss Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, die für den Adressaten erkennbar und öffentlich zugänglich sein müsse. Dies sei beim Datenschutzreglement FHNW nicht der Fall; es sei noch heute nicht für jedermann erkennbar auf der Homepage der FHNW aufgeschaltet. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz sich stattdessen nicht einfach auf die einschlägigen kantonalen Bestimmungen abgestützt habe. 2.2.2. 2.2.2.1. Der Beschwerdeführer unterscheidet – wie schon die Vorinstanz – nicht klar zwischen formellem und materiellem Datenschutzrecht. Zum formellen oder allgemeinen Datenschutzrecht gehören jene Normen, welche die ver- fassungsrechtlichen Grundsätze des staatlichen Handelns (Gesetzmässig- keit [Art. 5 Abs. 1 BV], Verhältnismässigkeit [Art. 5 Abs. 2 BV], Handeln nach Treu und Glauben [Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV] etc.) für das Bearbei- ten von Daten konkretisieren und die Rechte der von der Datenbearbeitung betroffenen Personen (zum Schutz vor Datenmissbrauch) festlegen. For- melles Datenschutzrecht ist oft in einem speziellen Erlass (einem Daten- schutzgesetz) enthalten, welches als Rahmengesetz grundsätzliche Fra- gen der Datenbearbeitung, nicht aber das konkrete Datenbearbeiten selbst regelt. Normen zur konkreten Datenbearbeitung finden sich dagegen im materiellen oder bereichsspezifischen Datenschutzrecht, das bestimmte Formen oder Zwecke der Datenbearbeitung erlaubt, einschränkt oder ver- bietet (EVA MARIA BELSER/HUSSEIN NOUREDDINE, Datenschutzrecht, Bern 2011, S. 414 ff.). Aufgrund dieser Begriffsumschreibung sind das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) sowie die kantonalen Da- tenschutzgesetze, namentlich das IDG für den Kanton Basel-Landschaft und das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen vom 24. Oktober 2006 (IDAG; SAR 150.700) für den Kanton Aargau, als formelles Datenschutzrecht zu qualifizieren. Zum for- mellen Datenschutzrecht würde – zumindest grösstenteils – auch das am 25. Mai 2018 in Kraft getretene Reglement für den Datenschutz an der FHNW (Datenschutzreglement FHNW), in der Fassung vom 19. November 2019, gehören, dessen Gültigkeit und Anwendbarkeit auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt umstritten ist. Wie das DSG, das IDG und das IDAG regelt das Datenschutzreglement FHNW in allgemeiner Weise - 11 - die Grundsätze der Datenbearbeitung (in den Ziff. 4, 5, 7, 8, 10 und 11) und bezweckt dadurch den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen, über die an der FHNW Daten bearbeitet werden (vgl. Ziff. 1 Datenschutzreglement FHNW) und deren Rechte im Zusammen- hang mit der Datenbearbeitung in Ziff. 6 umschrieben werden. Mit Ausnah- me des in Ziff. 9 geregelten Bereichs der Videoüberwachung enthält das Datenschutzreglement FHNW keine Bestimmungen dazu, welche konkre- ten Daten die FHNW bearbeiten darf, mithin kein materielles Datenschutz- recht, welches die gemäss Art. 36 Abs. 1 BV erforderliche gesetzliche Grundlage für Eingriffe in das verfassungsmässige Recht auf informationel- le Selbstbestimmung (Art. 13 BV; Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]) bietet. Nebst Art. 36 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 BV (Gesetzmäs- sigkeitsprinzip) äussern sich spezifisch für die Datenbearbeitung konkreti- sierend Art. 17 DSG, § 9 IDG, § 8 IDAG wie auch Ziff. 4.1 Abs. 1 und Ziff. 4.2 Datenschutzreglement FHNW zu den Anforderungen an die ge- setzliche Grundlage für Eingriffe in das Recht auf informelle Selbstbestim- mung. Die betreffenden Erlasse bilden jedoch nicht selbst die gesetzliche Grundlage für solche Eingriffe (insoweit etwas missverständlich Erw. 4.5 des angefochtenen Entscheids). 2.2.2.2. Eine andere, sich hier im Zusammenhang mit der umstrittenen Gültigkeit und Anwendbarkeit des Datenschutzreglements FHNW primär stellende Frage ist hingegen, ob der FHNW und ihren Organen im Hinblick auf den Erlass von formellem Datenschutzrecht bzw. eines entsprechenden Rah- mengesetzes (Datenschutzreglement FHNW) Rechtssetzungskompetenz zukommt. Darauf gibt entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht das Gesetzmässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 BV) mit dem Hauptanliegen, alle Verwaltungstätigkeit an das Gesetz zu binden, Antwort, sondern die verfassungsmässige Kompetenzordnung. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit, d.h. das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage, darf nicht mit dem Erfordernis der verfassungsmässigen Kompetenz verwech- selt werden. Die verfassungsmässige Kompetenz bezieht sich auf die Fra- ge, welches Gemeinwesen – Bund, Kantone oder Gemeinden – und wel- che Behörde – Regierung, Parlament oder Volk – zur Rechtssetzung zu- ständig ist. Derweil verlangt das Gesetzmässigkeitsprinzip, dass sich das Verwaltungshandeln auf einen Rechtssatz zurückführen lässt (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 326). Die Vorinstanz wies in diesem Kontext (angefochtener Entscheid, Erw. 3.1) darauf hin, dass der FHNW im Rahmen und innerhalb der Grenzen ihres Leistungsauftrags das Recht auf Selbstverwaltung zustehe. Das Recht auf Selbstverwaltung beinhalte auch die Befugnis, die notwendigen Reglemen- te zu erlassen. Aus dem Umstand, dass der Staatsvertrag FHNW keine - 12 - Bestimmung über den Datenschutz enthält, scheint die Vorinstanz indes- sen zu schliessen, dass der FHNW auf diesem Gebiet keine Rechtsset- zungskompetenz zukommt. Daraus folgerte sie, dass das Datenschutz- reglement die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzrechts nur näher konkretisieren, aber nicht einschränken dürfe. Diese Argumentation ist insofern nicht stichhaltig, als dem Datenschutzreg- lement FHNW bei fehlender Rechtssetzungskompetenz der FHNW bzw. ihres Direktionspräsidenten, der das Reglement erlassen hat, jegliche Rechtswirkungen abzusprechen wären, auch nur zur Konkretisierung des kantonalen Datenschutzrechts. Ein Selbstverwaltungsrecht steht der FHNW – wie schon von der Vorinstanz erwähnt – im Rahmen des Staats- vertrags und ihres Leistungsauftrags zwar zu (vgl. § 1 Abs. 2 Staatsvertrag FHNW). Um jedoch die Organe der FHNW (insbesondere Fachhochschul- rat und Fachhochschulleitung) zum Erlass von Datenschutzbestimmungen für diese interkantonale Einrichtung zu ermächtigen, bedürfte es im Lichte von Art. 48 Abs. 4 BV wohl einer ausdrücklichen Delegationsnorm im Staatsvertrag FHNW, welche die Grundzüge des Datenschutzrechts selbst regeln würde (vgl. BERNHARD W ALDMANN/MAGNUS OESCHGER, Daten- schutzrecht, a.a.O., S. 909). Daran fehlt es im Staatsvertrag FHNW. Auch das Organisationsstatut der FHNW, welches der Fachhochschulrat ge- stützt auf § 22 lit. b Staatsvertrag FHNW erlassen hat, oder das Funktio- nendiagramm FHNW, das die Zuständigkeiten, insbesondere zum Erlass von Reglementen, detailliert regelt, liefern keine Anhaltspunkte dafür, dass die Organe der FHNW zum Erlass von eigenen (formellen) Datenschutzbe- stimmungen befugt und der Direktionspräsident dafür zuständig wären. Die Frage nach der Rechtssetzungskompetenz sowie jene der Einhaltung der einschlägigen Publikationsvorschriften beim Erlass des Datenschutzregle- ments FHNW braucht jedoch für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens nicht vertieft und abschliessend beurteilt zu werden. 2.2.2.3. Für den Beschwerdeführer ist jedenfalls keinerlei praktischer Nutzen er- kennbar, den er aus der Entfernung des Hinweises auf Ziff. 6 des Daten- schutzreglements FHNW in Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Ent- scheids ziehen könnte, unabhängig von der Gültigkeit dieser Bestimmung. Die besagte Ziff. 6 Datenschutzreglement FHNW schränkt das Auskunfts- recht über die von einem öffentlichen Organ bearbeiteten eigenen Perso- nendaten respektive den Zugang zu denselben im Vergleich zu § 24 IDG oder §§ 23/24 IDAG nicht in ersichtlicher Weise ein. Gemäss Ziff. 6 Abs. 2 Datenschutzreglement FHNW erhält die betroffene Person diejenigen In- formationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Reg- lement geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung ge- währleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt: (a) die Kontaktdaten des bzw. der Verantwortlichen; (b) die bearbeiteten - 13 - Daten; (c) der Bearbeitungszweck; (d) die Aufbewahrungsdauer der Daten; (e) die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten; (f) gegebenen- falls die Bekanntgabe an Dritte gemäss Ziff. 5.1 Abs. 3. Diese Regelung deckt sich im Wesentlichen mit dem Umfang des Auskunftsrechts nach § 24 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 IDG und § 24 Abs. 1 IDAG. Auch wenn die "Kategorien" der bearbeiteten Personendaten in Ziff. 6 Abs. 2 Datenschutz- reglement FHNW nicht explizit erwähnt werden, gehören diese Angaben dennoch ganz klar zu den für die Geltendmachung der reglementarischen Rechte erforderlichen Informationen gemäss Ziff. 6 Abs. 2 Satz 1 Daten- schutzreglement FHNW und werden insofern vom Auskunftsrecht erfasst, wohingegen die Liste der mitzuteilenden Informationen in Satz 2 derselben Bestimmung nicht abschliessend zu verstehen ist. Somit gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Auskunftsrecht gemäss Ziff. 6 Datenschutz- reglement FHNW weniger weit ginge als dasjenige nach kantonalem Da- tenschutzrecht (IDG oder IDAG). Zur Form der Zugänglichmachung der Informationen äussert sich das Datenschutzreglement FHNW nicht, womit § 32 IDG zumindest zwecks Lückenfüllung heranzuziehen wäre, falls pri- mär auf das Datenschutzreglement FHNW abgestellt würde. Die Vorinstanz befand unter diesen Vorzeichen (angefochtener Entscheid, Erw. 4.1), dass die FHNW den Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers insofern nicht vollauf entsprochen habe, als sie es zunächst versäumt ha- be, dem Beschwerdeführer zusammen mit den Verzeichnissen zu den über ihn bearbeiteten Personendaten (Vorakten BK 20.003, Reg.-Nr. 3, Beila- gen 6, 8 und 14) Kopien oder Screenshots der bearbeiteten Personendaten mitzuliefern. § 32 IDG verlange, dass bei der schriftlichen Auskunftsgewäh- rung Kopien oder Datenträger auszuhändigen seien, was auch der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 4A_125/2020 vom 10. Dezember 2020 [= BGE 147 III 139], Erw. 3.4.2) entspreche. Mit der allgemeinen Aus- kunftserteilung, welche Daten gespeichert würden, erfülle die HGK FHNW ihre konkrete Auskunftspflicht nicht gehörig. Ferner habe sich die Schule nicht zur Aufbewahrungsdauer sowie der Zweckbindung der Daten geäus- sert und auch diesbezüglich ihre Auskunftspflicht nicht genügend erfüllt. Der Beschwerdeführer seinerseits macht nicht geltend, dass die Vorinstanz die HGK FHNW (in Anwendung von Ziff. 6 Datenschutzreglement FHNW) zu einer unzureichenden bzw. zu wenig umfassenden Auskunftserteilung angewiesen habe. Die von ihm beantragte Entfernung des Hinweises auf Ziff. 6 des Datenschutzreglements FHNW aus der in Dispositiv-Ziffer 1 an- geordneten Auskunftserteilung dient somit ausschliesslich der Klarstellung dessen, dass dieses Reglement – seiner Auffassung nach – nicht anwend- bar sei; sie bleibt hingegen ohne jeden Einfluss auf die Art und Weise oder den Umfang der Auskunftserteilung. Weil die verlangte Klarstellung seine Rechtsstellung in keiner Weise verbessern würde, fehlt es dem Beschwer- deführer insoweit an einem praktischen Nutzen und damit an einem schutz- würdigen Interesse an seiner Beschwerdeführung. Auf Antrag 1.a Satz 1 - 14 - der Beschwerde (auf Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochte- nen Entscheids durch Weglassung des Passus "im Sinne von Ziffer 6 des Datenschutzreglements FHNW") ist demnach nicht einzutreten. 3. 3.1. Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass die HGK FHWN widerrechtlich Personendaten des Beschwerdeführers bear- beitet habe, indem sie ihm die Personendaten im Zusammenhang mit den Schliessvorgängen am 12. Juli 2019 nicht ausgehändigt habe (Antrag 1.a Satz 2 der Beschwerde) und indem sie während den Jahren 2016 bis 2019 ohne genügende gesetzliche Grundlage Personendaten im Zusammen- hang mit ihrem Schliesssystem bearbeitet und Applikationen wie G-Suite betrieben und hierbei Personendaten bearbeitet habe (Antrag 1.b der Be- schwerde). Er (der Beschwerdeführer) habe mit Gesuch vom 12. Juni 2019 Auskunft über seine gesamten Personendaten bei der HGK FHNW beantragt. Zu diesen Personendaten hätten auch die im Antwortschreiben der HGK FHNW vom 12. Juli 2019 erwähnten Schliessprotokolle gehört. Die Fest- stellung der Vorinstanz, er habe die Schliessprotokolle erstmals am 14. Fe- bruar 2020 eingefordert, als die Protokolle von 2018 und 2019 bereits (mit neu gespeicherten Schliessvorgängen) überschrieben gewesen seien, sei demzufolge aktenwidrig. Unrichtig sei auch der daraus gezogene Schluss, dass die HGK FHNW ihrer diesbezüglichen Auskunftspflicht mit Schreiben vom 11. März 2020 bzw. der darin enthaltenen Mitteilung der bereits erfolg- ten Löschung der Daten nachgekommen sei. Dies stehe im Widerspruch zum Verhalten der HGK FHNW, welche ihm mit Schreiben vom 12. Juli 2019 zumindest die damals noch verfügbaren Schliessprotokolle der ver- gangenen vier Monate (so lange dauert es gemäss Auskunft der HGK FHNW im Schreiben vom 11. März 2020 [Vorakten BK 20.0003, Reg.-Nr. 3 Beilage 14] in der Regel bis zur automatischen Überschreibung von ca. 2'000 Schliesszyklen) hätte herausgeben können. Im Übrigen sei anzumer- ken, dass die HGK FHNW durchaus in der Lage gewesen sei, dem Be- schwerdeführer mit der Duplik vom 3. November 2020 Schliessprotokolle auszuhändigen. Der Entscheid der Vorinstanz sei insofern willkürlich. Be- reits im vorinstanzlichen Verfahren sei eventualiter anstelle der Auskunfts- erteilung bzw. der Datenherausgabe die Feststellung beantragt worden, dass die HGK FHNW ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei. Um herauszufinden, ob seine Personendaten rechtskonform bearbeitet würden, habe der Beschwerdeführer sodann mehrfach Auskunft über die Rechtsgrundlagen der Datenbearbeitung verlangt. Diese Rechtsgrundla- gen habe die HGK FHNW dem Beschwerdeführer während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens nie zukommen lassen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass für die Bearbeitung von besonders schützenswerten - 15 - Personendaten durch die FHNW bis zum heutigen Zeitpunkt keine genü- genden Rechtsgrundlagen existierten, und zwar weder für die Implementie- rung des Schliesssystems noch für den Betrieb von Applikationen wie G-Suite. Gestützt auf § 25 Abs. 1 lit. d IDG habe er einen Anspruch auf Feststellung, dass die HGF FHNW die betreffenden Personendaten wider- rechtlich, ohne eine Rechtsgrundlage bearbeitet habe. 3.2. 3.2.1. Die zitierte Bestimmung (§ 25 Abs. 1 lit. d IDG) verleiht jeder betroffenen Person einen Anspruch darauf, dass die Widerrechtlichkeit der Datenbear- beitung schriftlich festgestellt wird. Die Bearbeitung von Personendaten oh- ne spezifische rechtliche Grundlage stellt ohne Zweifel eine widerrechtliche Datenbearbeitung dar. Wie bereits gesehen (siehe Erw. 2.2.2.1 vorne), bie- ten weder das Datenschutzreglement FHNW noch das IDG oder das IDAG als formelles Datenschutzrecht die erforderliche rechtliche Grundlage für die Bearbeitung von konkreten Personendaten. Dafür bedarf es materiellen Datenschutzrechts mit Normen, welche die Bearbeitung von bestimmten Daten und den Umgang damit im Einzelnen regeln. Mit dem Schlüsselreglement der HGK FHNW (Vorakten BK 20.003, Reg.-Nr. 3, Beilage 14) scheint mittlerweile eine Rechtsgrundlage für die Erstellung von Schlüsselprotokollen zu existieren. In Ziff. 8 jenes Erlasses wird darauf hingewiesen, dass von den Schliesssystemen Schlüsselproto- kolle erstellt würden, die jedoch nur bei konkretem Verdacht vom Sicher- heitsbeauftragten der HGK FHNW sowie der Polizei eingesehen würden. Nach einem Jahr würden die Zutrittsdaten gelöscht. Allerdings wurde die- ses Reglement erst am 13. Januar 2020 verabschiedet, weshalb es von vornherein keine Rechtsgrundlage für entsprechende Datenbearbeitungen in den Vorjahren 2016 bis 2019 bieten kann. Sofern es in diesem Zeitraum keine vergleichbare Rechtsgrundlage für die Erstellung von Schlüsselpro- tokollen gab, wäre insoweit eine widerrechtliche Datenbearbeitung anzu- nehmen. Daran ändert nichts, dass Zutrittsdaten zu geschlossenen Räum- lichkeiten der FHNW kaum unter den Begriff der "besonderen Personenda- ten" im Sinne von § 3 Abs. 4 IDG (besonders schützenswerte Personenda- ten) zu subsumieren sind, deren Bearbeitung nur aufgrund einer ausdrück- lichen Grundlage in einem Gesetz oder zur Erfüllung einer im Gesetz aus- drücklich umschriebenen Aufgabe erforderlich ist (vgl. § 9 Abs. 2 IDG). Einer (weniger qualifizierten) gesetzlichen Grundlage im Sinne von § 9 Abs. 1 IDG hätte es allemal bedurft. Im Zusammenhang mit der IT-Infrastruktur der FHNW existiert ebenfalls ein Reglement ("IT-Reglement"), das der Direktionspräsident der FHNW schon am 1. Juni 2017 genehmigt hat (Duplik-Beilage). Für den zwischenzeitlich reduzierten Betrieb von G-Suite gab es indessen nie ein spezielles Regle- ment. Weil aufgrund der Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid und - 16 - der Parteivorträge nicht vollends klar ist, ob und welche Daten die HGK FHNW mit Bezug auf die Applikation G-Suite (Google Workspace) bearbei- tet hat, lässt sich auch nicht zuverlässig beurteilen, ob das IT-Reglement als Rechtsgrundlage für eine allfällige Datenbearbeitung ausreichte. Inso- fern lässt sich eine widerrechtliche Datenbearbeitung beim derzeitigen Ak- tenstand in diesem Punkt weder nachweisen noch ausschliessen. Zweifelhaft ist sodann, ob auch eine unrechtmässige Verweigerung der Auskunft über bearbeitete Personendaten wie die Nichtherausgabe der Schlüsselprotokolle im Juli 2019 als widerrechtliches Bearbeiten von Per- sonendaten aufzufassen ist. Die §§ 3 Abs. 5 IDG und 3 Abs. 1 lit. g IDAG definieren den Begriff des "Bearbeitens" als jeden Umgang mit Personen- daten, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Lesen, Verwenden, Verändern, Umarbeiten, Bekanntgeben oder Vernichten von Personenda- ten sowie das Durchführen logischer und/oder rechnerischer Operationen mit diesen Informationen. Diese beispielhaften Aufzählungen sowie der allgemeine Begriff "Umgang" mit Personendaten sprechen dafür, dass nur aktive Handlungen unter den Begriff des "Bearbeitens" fallen, nicht hinge- gen die Nichtgewährung von Auskunft über Daten, die eher eine Unterlas- sung einer Bearbeitungsform (Datenbekanntgabe an Berechtigte) darstellt. In der Lehre wird in diesem Kontext auch von "bearbeitenden Tätigkeiten" gesprochen (BELSER/NOURREDINE, a.a.O., S. 428). 3.2.2. 3.2.2.1. Doch unabhängig davon, ob und inwiefern sich die HGK FHNW allenfalls eine widerrechtliche Bearbeitung von Personendaten (des Beschwerdefüh- rers) vorwerfen lassen muss, erweisen sich die Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers schon aus prozessualen Gründen als unzulässig. Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist im Allgemeinen zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schutzwürdiges In- teresse an der beantragten Feststellung nachweist. Der Anspruch auf Er- lass einer Feststellungsverfügung ist gegenüber einer Leistungs- oder Ge- staltungsverfügung im Allgemeinen subsidiär; aufgrund dieser Subsidiarität ist die Feststellungsverfügung nur zu treffen, wenn das Interesse daran nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (vgl. statt vieler BGE 137 II 199, Erw. 6.5; Erw. 132 V 257, Erw. 1; 119 V 11, Erw. 2a; Urteil des Bundesgerichts 2C_304/2018 vom 8. August 2018, Erw. 1.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-654/2008 vom 7. Sep- tember 2010, Erw. 1.4; MARKUS MÜLLER, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 49 N 73; JÜRG BOSSHART/MARTIN BERTSCHI, in: Kommentar zum Ver- waltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2014, § 19 N 26). Eine Feststellungsverfügung kann demnach - 17 - nur verlangen, wer ein spezifisches Feststellungsinteresse geltend zu ma- chen vermag, wobei – wie bei der Geltendmachung von Parteirechten – kein rechtlich geschütztes Interesse notwendig ist; ein rein sachlich oder tatsächlich begründetes Interesse genügt. Spezifisch an diesem Interesse ist nur, dass es – der Subsidiarität entsprechend – nicht mit dem "normalen" Interesse am Erlass einer rechtsgestaltenden Verfügung deckungsgleich sein darf. Eine Feststellungsverfügung ist namentlich in Fällen zu ermög- lichen, in denen das Andauern eines ungewissen Zustands und dessen Klärung mittels Leistungsbegehrens als unzumutbar empfunden wird (vgl. MÜLLER, a.a.O., Art. 49 N 74). Auch im Anwendungsbereich von Art. 25 Abs. 1 lit. c DSG, welcher der be- troffenen Person – analog § 25 Abs. 1 lit. d IDG und § 28 lit. c IDAG – einen Anspruch auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Datenbearbeitung einräumt, ist der Feststellungsanspruch subsidiär gegenüber den anderen Ansprüchen gemäss Art. 25 DSG. Verlangt wird auch hier – im Sinne einer Eintretensvoraussetzung – ein spezifisches Feststellungsinteresse, das darin besteht, dass der Gesuchsteller ohne die Feststellungsverfügung einen aktuellen und praktischen, rechtlichen oder tatsächlichen Nachteil er- leiden würde. Vor dem Hintergrund der Subsidiarität kommt dem Feststel- lungsanspruch eine geringe praktische Bedeutung zu. Immerhin ist beizu- fügen, dass ein Feststellungsurteil präventiv wirken kann, weil verbindlich klargestellt wird, dass der Staat künftig keine Daten mehr in der gleichen Art bearbeiten darf. Das Feststellungsinteresse ist namentlich dann zu be- jahen, wenn eine Persönlichkeitsverletzung weiterhin störende Auswirkun- gen nach sich zieht und (einzig) die Feststellung der Widerrechtlichkeit ge- eignet ist, diese Folgen zu beseitigen oder zu vermeiden (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, Datenschutzrecht, a.a.O., S. 757 f.). An einem Rechtsschutzinteresse kann es hingegen fehlen, wenn bereits feststeht, dass die betreffenden Daten nicht oder nicht mehr bei der Behörde bearbei- tet werden (BGE 147 I 280, Erw. 6). Ebenso kann das schutzwürdige Inte- resse unter Umständen entfallen, wenn der Gesuchsteller trotz Kenntnis der Datenbearbeitung nichts unternimmt und sein späteres Gesuch dies als missbräuchlich erscheinen lässt; das dürfte beispielsweise der Fall sein, wenn aufgrund der betreffenden und unwidersprochenen Datenbearbei- tung bereits eine dem Gesuchsteller günstige Verfügung getroffen wurde (JAN BANGERT, in: Basler Kommentar Datenschutzgesetz Öffentlichkeits- gesetz, 3. Auflage, Basel 2014 Art. 25/25bis N 32a). 3.2.2.2. Der Beschwerdeführer tut in keiner Weise dar, inwiefern er aktuell noch ein Interesse an der Feststellung habe, dass die Registrierung seiner Zutritts- daten in Form von Schlüsselprotokollen in den Jahren 2016 bis 2019 ohne (genügende) Rechtsgrundlage und damit widerrechtlich erfolgt sei. Mittler- weile verfügt die FHNW über ein Schlüsselreglement (vom 13. Januar - 18 - 2020), das den Umgang mit den von der Schule herausgegebenen Schlüs- seln regelt und transparent über die Erstellung von Schlüsselprotokollen sowie die Registrierung der Zutrittsdaten während eines bestimmten Zeit- raums und für einen eng umschriebenen Zweck informiert (Vorakten BK 20.003, Reg.-Nr. 3, Beilage 14). Die Zutrittsdaten des Beschwerdefüh- rers aus den Jahren 2016 bis 2019 sind längst gelöscht und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die damalige allenfalls widerrechtliche Datenbe- arbeitung oder das im vorinstanzlichen Verfahren mit der Duplik der FHNW eingereichte Schlüsselprotokoll vom 11./12. Februar 2019 (Vorakten BK 20.003, Reg.-Nr. 17, Beilage), welches wegen einer (dem Beschwerde- führer vorgeworfenen) Sachbeschädigung aufbewahrt wurde, weiterhin nachteilig auf ihn auswirken könnten. Dasselbe gilt im Zusammenhang mit einer allfälligen ohne genügende Rechtsgrundlage erfolgten Bearbeitung von Personendaten beim Betrieb der Applikation G-Suite. Soweit in den Datenbeständen der FHNW überhaupt (noch) Personendaten des Be- schwerdeführers vorhanden sind, die beim Betrieb der erwähnten Applika- tion anfielen, was gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen in Erw. 4.2 des angefochtenen Entscheids mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer einst zur Einsicht verlangten Aktivitätsprotokolle zu verneinen und darüber hinaus zweifelhaft und zu wenig fassbar ist, müssen dem Beschwerdefüh- rer gestützt auf Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids die betref- fenden Personendaten (auf einem Datenträger) ausgehändigt werden (sie- he dazu auch Erw. 4.3 des angefochtenen Entscheids). Bezüglich nicht mehr vorhandener Personendaten lässt sich hingegen nicht nachvollzie- hen, inwieweit die Feststellung einer widerrechtlichen Datenbearbeitung geeignet sein könnte, persönliche Nachteile, die der Beschwerdeführer durch die Datenbearbeitung seinerzeit gegebenenfalls erlitten hat oder wei- terhin erleidet, was jedoch wiederum nicht ansatzweise plausibilisiert wird, zu beseitigen. Was die Verweigerung der Herausgabe der Schlüsselprotokolle anbetrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit dem Antwortschrei- ben des Direktors a.i. der HGK FHNW vom 12. Juli 2019 (Vorakten BK 20.003, Reg.-Nr. 3, Beilage 14) über die Existenz der Schlüsselproto- kolle im Bilde war, welche durch automatische Aufzeichnung bei Betätigung der Schliessanlage generiert werden, mit dem Zweck, die Raumbenutzung in konkreten Verdachtsfällen nachzuvollziehen. Trotzdem kam von ihm erstmals mit Schreiben vom 5. Februar 2020 (Vorakten BK 20.003, Reg.- Nr. 3, Beilage 14) die konkrete Aufforderung an den Direktor a.i. zur He- rausgabe einer Kopie derjenigen Schlüsselprotokolle, die seine Zutrittsda- ten beinhalteten. Zu diesem Zeitpunkt waren gemäss Schreiben des Direk- tors a.i. vom 11. März 2020 (Vorakten BK 20.003, Reg.-Nr. 3, Beilage 14) bereits sämtliche Zutrittsdaten des Beschwerdeführers gelöscht bzw. mit neuen Daten überschrieben worden und konnten ihm folglich nicht mehr herausgegeben werden, ihm aber insofern auch nicht mehr zu seinem Nachteil gereichen. Das hinreichend konkretisierte Herausgabebegehren - 19 - erfolgte mit anderen Worten verspätet, womit der Umstand, dass dem Be- schwerdeführer kein Einblick mehr in Schlüsselprotokolle mit seinen Zu- trittsdaten gewährt werden konnte, nicht allein der HGK FHNW angelastet werden kann. Abgesehen davon lässt sich auch hier nicht erkennen, wel- chen praktischen Nutzen dem Beschwerdeführer eine Feststellung des In- halts, dass ihm der rechtzeitige Zugang zu den Schlüsselprotokollen mit seinen Zutrittsdaten unrechtmässig verwehrt worden sei, eintragen könnte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK wegen Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Teilgehalt von Art. 8 EMRK durch das Nichteintreten auf ein Feststellungsbegehren nicht tangiert ist, sofern sich ein rechtswidriger Zustand mit einem Gestaltungs- oder Leistungs- begehren beheben lässt (vgl. JENS MEYER-LADEWIG/DENISE RENGER, in: MEYER-LADEWIG/NETTESHEIM/ VON RAUMER, EMRK Handkommentar, 4. Auflage 2017, Art. 13 N 9 und 30). Mit der von der Vorinstanz angeord- neten Aushändigung aller von der HGK FHNW bearbeiteten und bei ihr noch vorhandenen Personendaten des Beschwerdeführers (auf entspre- chenden Datenträgern) wird die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und deren Fortdauer wirksam beseitigt. Weiterhin nach- teilige Auswirkungen auf den Beschwerdeführer von einstmals widerrecht- lichen Datenbearbeitungen sind hier nicht erkennbar. Obendrein wurde dem Beschwerdeführer eine ideelle Genugtuung dadurch zuteil, dass die HGK FHNW zur Herausgabe seiner Personendaten gezwungen wird, aus dem vorinstanzlichen Entscheid erhellt, dass auch die Schlüsselprotokolle der Herausgabepflicht unterlegen hätten, wenn sie denn noch existieren würden, und die (teilweise) Mangelhaftigkeit der rechtlichen Grundlagen für die Datenbearbeitung in der Vergangenheit seitens der FHNW durch die Einführung des Schlüsselreglements zumindest implizit anerkannt wurde. Auf Antrag 1.a Satz 2 und 1.b der Beschwerde (auf Feststellung einer wi- derrechtlichen Datenbearbeitung durch die Vorenthaltung von Schlüssel- protokollen einerseits und die Erstellung von Schlüsselprotokollen und die Bearbeitung von Personendaten beim Betrieb der Applikation G-Suite in den Jahren 2016 bis 2019 jeweils ohne genügende Rechtsgrundlage an- dererseits) ist demzufolge mangels eines spezifischen und aktuellen Fest- stellungsinteresses nicht einzutreten. 4. Nicht einzutreten ist sodann auf das Begehren in Antrag 1.f insoweit, als der Beschwerdeführer damit eine Erhöhung des Honorars für seine unent- geltliche Rechtsvertretung verlangt. Gegen ein zu tief angesetztes Honorar ist die unentgeltlich vertretene Partei nicht beschwerdelegitimiert, sondern nur der unentgeltliche Rechtsvertreter (vgl. DANIEL W UFFLI, Die unentgeltli- che Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/ - 20 - St. Gallen 2015, Rz. 878; Urteil des Bundesgerichts 8C_798/2021 vom 7. März 2022, Erw. 1 mit Hinweisen). 5. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Mit den vorne dargelegten Ausnahmen (Erw. 2 bis 4 vorstehend) ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 6. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Der materiell zu beurteilende Streitgegenstand der vorliegenden Be- schwerde beschränkt sich zufolge Nichteintretens auf die Anträge 1.a, 1.b und 1.f der Beschwerde bezüglich der Höhe der Parteientschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf eine Teil- korrektur des vorinstanzlichen Kostenentscheids bzw. die Frage, ob dem Beschwerdeführer vorinstanzliche Verfahrenskosten auferlegt werden durf- ten und ob ihm bzw. seinem Rechtsvertreter nur eine Parteientschädigung zugesprochen werden durfte, die unter dem Nachzahlungsvorbehalt einer unentgeltlich prozessierenden Partei gemäss § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) steht. 2. 2.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG; § 32 Abs. 2 VRPG). Zum Umfang des Obsiegens/Unterliegens des Beschwerdeführers führte die Vorinstanz in Erw. 6.2 des angefochtenen Entscheids aus, der Be- schwerdeführer obsiege in einem materiell wesentlichen Punkt sowie in einem Nebenpunkt, unterliege hingegen mit vier weiteren Rechtsbegehren und auf einen seiner Anträge könne mangels Zuständigkeit nicht eingetre- ten werden. Insgesamt obsiege daher der Beschwerdeführer höchstens hälftig, weshalb ihm die Verfahrenskosten zur Hälfte aufzuerlegen seien. Zudem habe der Beschwerdeführer an der Rechtsverweigerungsbe- schwerde vom 23. April 2020 festgehalten, die kurz nach Einreichung ge- genstandslos geworden sei. - 21 - 2.2. Der Beschwerdeführer geht hingegen von einem "faktisch" vollständigen Obsiegen im vorinstanzlichen Verfahren aus und rügt die vorinstanzliche Kostenverlegung als willkürlich. 2.3. 2.3.1. Nicht eingetreten ist die Vorinstanz auf Antrag 6 der Beschwerde vom 8. März 2020 mit der Begründung, die Beurteilung der darin geforderten ausserrechtlichen Parteientschädigung/Genugtuung liege ausserhalb ihres Zuständigkeitsbereichs (angefochtener Entscheid, Erw. 2.2.4). Alle weite- ren Anträge mit Ausnahme der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 23. April 2020 (BK 20.010), die durch die Ausstellung der damit verlangten anfechtbaren Verfügung am 13. Mai 2020 durch die FHNW gegenstandslos wurde (vgl. dazu Erw. 2.3.3 des angefochtenen Entscheids) und von der Vorinstanz entsprechend als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids), hat die Vorin- stanz materiell beurteilt und teilweise gutgeheissen. Gutgeheissen wurden die Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers hin- sichtlich aller von der HGK FHNW über ihn bearbeiteten Personendaten einschliesslich der durch den Betrieb der Applikation G-Suite angelegten Datenprotokolle, insbesondere einen Auszug aus dem Log betreffend Zu- gänge zum Konto des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Vor- fall "Zugang sämtlicher HyperWerk-Angehöriger" (Zeitraum: ca. Juni 2018, festgestellt am 25. Juni 2018) und "Sperrung des Accounts" (Zeitraum: 8. Mai 2019 bis 19. Juni 2019), soweit diese Daten noch vorhanden sind (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 4.3). Diese Gutheissung betrifft die lai- enhaft formulierten Anträge 1–3 der Beschwerde vom 8. März 2020 sowie den in der Replik vom 7. September 2020 präzisierten Antrag 1.b. Abgewiesen hat die Vorinstanz demgegenüber die übrigen der von ihr ma- teriell beurteilten Anträge. Das betrifft zunächst den Antrag auf vollständige Auskunftserteilung über die Schlüsselprotokolle (Antrag 1.a der Replik vom 7. September 2020), welche die Vorinstanz als vollständig erfüllt betrachtet, nachdem die Protokolle als solche zufolge Datenverlusts nicht mehr ausge- händigt werden können (angefochtener Entscheid, Erw. 4.2), sowie den Antrag auf Feststellung der widerrechtlichen, ohne gültige Rechtsgrundla- ge erfolgten Datenbearbeitungen (Schlüsselprotokolle; Personendaten, die beim Betrieb der Applikation G-Suite anfielen) in den Jahren 2016 bis 2019 (Antrag 3 der Replik vom 7. September 2020), weil die Vorinstanz die Rechtsgrundlage für diese Datenbearbeitung im Datenschutzreglement FHNW bzw. dem Datenschutzrecht des Kantons Basel-Landschaft verortet (angefochtener Entscheid, Erw. 4.5). Etwas unklar bleibt, mit welcher Be- gründung die Vorinstanz den Antrag 4 der Beschwerde vom 8. März 2020 - 22 - (auf Feststellung der Anwendbarkeit des IDG anstelle des Datenschutzre- glements FHNW) sowie den Eventualantrag der Replik vom 7. September 2020 (auf Feststellung der Verletzung der Auskunftspflicht) abgewiesen hat. Bezüglich des Antrags 4 der Beschwerde vom 8. März 2020 gelangte die Vorinstanz immerhin zum Schluss, dass das Datenschutzreglement FHNW das kantonale Datenschutzrecht nur konkretisieren, aber nicht ein- schränken dürfe (siehe dazu schon Erw. 2.2.2.2 vorne). Daraus lässt sich schliessen, dass das Anliegen des damals noch nicht anwaltlich vertrete- nen Beschwerdeführers, seine Auskunftsbegehren nach kantonalem Da- tenschutzrecht zu beurteilen, als teilweise berechtigt eingestuft wurde. 2.3.2. Mit Rücksicht darauf, dass die Vorinstanz das Auskunftsrecht des Be- schwerdeführers grundsätzlich bejahte und die HGK FHNW zur umfassen- den Auskunftserteilung bezüglich aller von der HGK FHNW über den Be- schwerdeführer bearbeiteten und in ihren Datenbeständen noch vorhande- nen Personendaten samt Herausgabe der Datenträger verpflichtete, wovon die Schlüsselprotokolle nur deshalb ausgenommen sind, weil sie zwischen- zeitlich nicht mehr existieren, womit der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Präzisierung seiner Anträge in der Replik vom 7. September 2020 aufgrund der Angaben des Direktors a.i. der HGK FHNW vom 11. März 2020 (Vorakten BK 20.003, Reg.-Nr. 3, Beilage 14) allerdings rechnen musste, mag die vorinstanzliche Kostenverlegung etwas hart erscheinen, zumal es sich vor allem bei der vom Beschwerdeführer geforderten ausserrechtli- chen Parteientschädigung/Genugtuung um einen eher unwesentlichen Ne- benpunkt handelte. Hingegen können die Anträge auf Feststellung der Ver- letzung der Auskunftspflicht und Widerrechtlichkeit der Datenbearbeitung in den Jahren 2016 bis 2019 nicht als unwesentliche Nebenpunkte angese- hen werden. Insofern ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Be- schwerdeführer von einem vollständigen Obsiegen im vorinstanzlichen Verfahren ausgeht. Alles in allem ist nicht zu beanstanden, dass die Vorin- stanz den Beschwerdeführer mit der Hälfte der Verfahrenskosten belegte. Ein vom Verwaltungsgericht zu korrigierender qualifizierter Ermessensfeh- ler liegt jedenfalls nicht vor (vgl. Erw. I/6 vorne zur eingeschränkten Kogni- tion des Verwaltungsgerichts, die eine Ermessenskontrolle ausschliesst und die Korrektur eines unangemessenen Entscheids nicht zulässt, solan- ge kein Rechtsfehler durch Ermessensmissbrauch oder -überschreitung vorliegt). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Gegenstandslo- sigkeit der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 23. April 2020 von der FHNW verursacht wurde und daher nicht dem Beschwerdeführer als Unter- liegen angerechnet werden darf. Im Gesamtgefüge fallen die Anstände im Zusammenhang mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 23. April 2020, die sich durch die Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung seitens der FHNW ziemlich rasch erledigt hat, ohnehin kaum ins Gewicht. - 23 - Damit erweist sich Antrag 1.e der Beschwerde, wonach die gesamten Ver- fahrenskosten der HGK FHNW aufzuerlegen seien, als unbegründet. Des- gleichen besteht bei hälftiger Kostenteilung aufgrund der von der Vorin- stanz zu Recht angewandten verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspra- xis (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2012, S. 223; 2011, S. 247; 2009, S. 278 mit Hinweisen) kein Anlass, dem Be- schwerdeführer nach Massgabe des in § 32 Abs. 2 VRPG verankerten Un- terliegerprinzips einen Parteikostenersatz für seine anwaltliche Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren zuzusprechen. Einzig sein unentgeltlicher Rechtsvertreter ist in Anwendung von § 34 Abs. 2 und 3 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO vom Kanton angemessen für seinen Vertretungs- aufwand zu entschädigen. 3. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der fehlerhaften Bemessung der Parteientschädigung ist aus den in Erw. I/4 vorne dargelegten Gründen von vornherein nicht zu hören, soweit sie die direkte Entschädigung seines unentgeltlichen Rechtvertreters (aus der Staatskasse) betrifft. Zudem setzt sich der Beschwerdeführer auch nicht (im Einzelnen) mit den vorinstanzli- chen Erwägungen zur Kürzung der von seinem Rechtsvertreter im vorin- stanzlichen Verfahren eingegebenen Honorarnote über einen Betrag von Fr. 6'289.23 (Vorakten BK 20.003, Reg.-Nr. 21) und zur tarifarischen Fest- legung der Entschädigung auf einen Betrag von Fr. 3'000.00 (angefochte- ner Entscheid, Erw. 6.3.2 f.) auseinander. Insofern kann es an dieser Stelle bei einem Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen sein Bewenden haben, zumal sich diesbezüglich, insbesondere was den gebotenen Auf- wand für das Verfassen der Replik vom 7. September 2020 anbelangt, kein Rechtsfehler und wiederum kein qualifizierter Ermessensfehler erkennen lässt. Es stellt sich sodann auch noch ganz allgemein und unter einem an- deren Aspekt die Frage, ob in diesem Punkt auf die Beschwerde einzutre- ten wäre, nachdem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer abgesehen vom Verweis auf seine damalige Honorarnote keinerlei Begründung für die von ihm beantragte Erhöhung der im vorinstanzlichen Verfahren zugespro- chenen Parteientschädigung geliefert hat und § 43 Abs. 2 VRPG bei Nicht- erfüllung der minimalen Begründungsanforderungen vorsieht, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Jedenfalls wäre die Beschwerde insoweit im Falle des Eintretens ohne weiteres abzuweisen, weil der vorinstanzliche Kostenentscheid auch bezüglich der Bemessung der Parteientschädigung nicht erkennbar rechtsfehlerhaft ist. 4. Zusammenfassend fehlt es dem Beschwerdeführer mit Bezug auf die be- antragte Änderung der Datenauskunfts- und Datenherausgabepflicht ge- mäss Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids und seine Begeh- ren auf Feststellung einer widerrechtlichen Datenbearbeitung respektive Verletzung der Auskunftspflicht an einem (aktuellen) Rechtsschutz- bzw. - 24 - spezifischen Feststellungsinteresse. Bezüglich des vorinstanzlichen Kos- tenentscheids besteht kein Korrekturbedarf, der hinsichtlich der Erhöhung der Parteientschädigung zudem nicht ausreichend begründet wurde und im Hinblick auf die an seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlende Parteientschädigung auch gar nicht vom Beschwerdeführer angefochten werden kann. Das führt zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde, so- weit darauf einzutreten ist. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten in Anwendung von § 31 Abs. 2 VRPG dem Beschwerde- führer aufzuerlegen, der aufgrund seines vollständigen Unterliegens auch keinen Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten für die anwaltliche Vertre- tung vor Verwaltungsgericht hat (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG). Weil jedoch der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht ein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gestellt hat und seine prozessuale Bedürftigkeit im Sinne von § 34 Abs. 1 VRPG ausgewiesen ist (vgl. Beschwerdebeilage 3), ist er unter dem Nach- zahlungsvorbehalt gemäss § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO von der Tragung der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu befreien (vgl. § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Zudem ist dem Be- schwerdeführer neben der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfah- renskosten die unentgeltliche Verbeiständung durch die Bestellung von RA Dr. Tobias Fasnacht als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu gewäh- ren. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 2. 2.1. Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschä- digung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Ver- waltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. In Verfahren, die das Vermögen der Parteien – wie hier – weder direkt noch indirekt in be- stimmbarer Weise beeinflussen und wo das Bundesrecht die Berücksichti- gung des Streitwerts untersagt, gelten die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. AnwT sinngemäss. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT sieht für solche Verfahren eine Grund- entschädigung von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 vor. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt sich die Grundentschädigung nach dem mutmassli- chen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles. Mit der Grundentschädigung sind nach § 6 Abs. 1 AnwT die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer be- hördlichen Verhandlung abgegolten. Zuschläge gibt es gemäss § 6 Abs. 3 - 25 - AnwT und § 7 Abs. 1 AnwT für zusätzliche Rechtsschriften und/oder aus- serordentliche Aufwendungen eines Anwalts. 2.2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 11. Au- gust 2020 eine Honorarnote eingereicht. Der darin veranschlagte Aufwand von rund 19,5 Stunden erscheint dem Verwaltungsgericht eher hoch, aber gerade noch angemessen. Der verrechnete Stundenansatz von Fr. 220.00 ist praxisgemäss. Dementsprechend ist die Obergerichtskasse anzu- weisen, den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 4'694.75 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuern) aus der Staatskas- se zu entschädigen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Dr. Tobias Fasnacht, Rechtsan- walt, Dornach, zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 520.00, gesamthaft Fr. 4'020.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4'694.75 zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). - 26 - Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Fachhochschule Nordwestschweiz (Vertreter) die Beschwerdekommission der Fachhochschule Nordwestschweiz Mitteilung an: die Obergerichtskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 20. März 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Ruchti