2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 416.00, gesamthaft Fr. 3'416.00, sind von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die Parteikosten in Höhe von Fr. 1'857.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen. - 18 - Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter) die Beschwerdegegnerin (Vertreter) den Gemeinderat Q. den Regierungsrat das Bundesamt für Umwelt (BAFU)