Der Streitwert (Fr. 8'000.00) liegt knapp im mittleren Bereich des vorgegebenen Rahmens (bis Fr. 20'000.00). Die Schwierigkeit des Falles war mittel, der Aufwand ebenfalls. Es erscheint deshalb sachgerecht, die Parteikosten der Beschwerdegegnerin auf Fr. 2'000.00 festzusetzen. Davon ist die MWSt abzuziehen, da die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig ist. Dies führt zu einem Betrag von Fr. 1'857.00. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.