Dass die Bundesbehörden die neueren wissenschaftlichen Entwicklungen verfolgten, lasse sich den Erläuterungen entnehmen, die das Bundesamt für Umwelt (BAFU) dem Nachtrag vom 23. Februar 2021 zu den NISV-Vollzugsempfehlungen angefügt habe. Es sei somit weiterhin von der Rechtmässigkeit der festgelegten Grenzwerte und ihrer Anwendbarkeit auch für die 5G-Technologie auszugehen (angefochtener Entscheid, S. 8).