und damit das rechtliche Gehör verletzt, geht der Einwand fehl. Die Vorinstanz kam der sich aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) abgeleiteten Begründungspflicht im angefochtenen Entscheid vollumfänglich nach. Sie nannte die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Den Beschwerdeführern war es auch problemlos möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten.