Art. 2 Abs. 1 der Vereinbarung über die Standortevaluation und -ko- ordination zwischen dem BVU und den Mobilfunkbetreibern vom 20. Mai 2009 konkretisiert die in § 26 EG UWR aufgeführte Koordinationspflicht. Danach müssen die Mobilfunkbetreiber Flächen im Umkreis von 200 m bezeichnen, wo anstelle des geplanten Standortes ebenfalls eine funktechnisch gute Versorgung erfolgen könnte. Der von der Beschwerdegegnerin angewandte Suchperimeter entspricht somit dem Perimeter für Alternativstandorte gemäss Vereinbarung und stellt ein "angemessener" Umkreis im Sinne der Rechtsprechung dar.