Ein die relevanten Interessen insgesamt besser wahrender Standort für eine Mobilfunkanlage ist nicht vorhanden und wird von den Beschwerdeführern auch nicht genannt. Die fehlenden Belege der Absagen der Grundeigentümer oder ein gemäss Beschwerdeführer zu kleiner Suchperimeter vermögen daran nichts zu ändern. Art. 2 Abs. 1 der Vereinbarung über die Standortevaluation und -ko- ordination zwischen dem BVU und den Mobilfunkbetreibern vom 20. Mai 2009 konkretisiert die in § 26 EG UWR aufgeführte Koordinationspflicht.